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10/2017 Sanierungsarbeiten einer Arztpraxis stellen sofort abziehbare Betriebsausgaben darIm Zuge eines Erkenntnisses beschäftigte sich das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der steuerrechtlichen Qualifikation von Kosten für die Renovierung einer Arztpraxis und kam zu einem für den Steuerpflichtigen vorteilhaften Ergebnis.
Die Kosten von Sanierungs- bzw. Umbaumaßnahmen derartiger Erhaltungsaufwendungen können im Regelfall zur Gänze steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Herstellungsaufwand (und damit kein Erhaltungsaufwand) ist hingegen dann gegeben, wenn bauliche Maßnahmen die Wesensart des Wirtschaftsgutes verändern. Das ist nach Ansicht der Finanz etwa bei der Aufstockung eines Gebäudes oder dem Einbau von Badezimmern und WC (Kategorieanhebung) der Fall. Im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen sind diese Kosten zu aktivieren und auf die Restnutzungsdauer des vorhandenen Gebäudes verteilt abzuschreiben. Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) In dem der Entscheidung des BFG zugrundeliegenden Fall nahm der beschwerdeführende Arzt im Zuge der Errichtung von Ordinationsräumlichkeiten eine Sanierung der seit jeher bestehenden und privat zu Wohnzwecken genutzten Räume durch Abschlagen des Verputzes mit Neuverputz, Auswechseln des bestehenden schadhaften Bodens und eine Sanierung der bestehenden Wasser- und Elektroninstallationen vor. Da durch diese Sanierungsmaßnahmen im Wesentlichen der Grundriss der Räume unverändert geblieben ist und weder ein Zubau noch eine Aufstockung erfolgte, lag keine Änderung der Wesensart des Gebäudes und damit kein Herstellungsaufwand vor. Die Kosten für die angefallenen Sanierungsarbeiten waren daher nach Ansicht des BFG im Zeitpunkt der Bezahlung sofort steuermindernd als Betriebsausgaben abzuziehen! | |
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