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05/2021 Abgabenrechtliche Haftung von GeschäftsführernBei mehreren Geschäftsführern kann eine klare Ressortverteilung die Haftung der einzelnen Geschäftsführer einschränken.
Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern vertritt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Auffassung, dass bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Dieser haftet jedoch dann selbst, wenn er eigene Pflichten dadurch grob verletzt, dass er es unterlässt, Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten bestellten Geschäftsführers zu schaffen. Besteht Zuständigkeitsverteilung? Eine Pflichtverletzung des nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten befassten Geschäftsführers ist aber erst dann anzunehmen, wenn für diesen ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des anderen Geschäftsführers zu zweifeln, und er dennoch nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen. Das Finanzamt hat daher bei der Ermessensentscheidung über die haftungsmäßige Inanspruchnahme eines Geschäftsführers von mehreren festzustellen, ob im Rahmen der Geschäftsführung eine Aufgabenverteilung (Zuständigkeitsverteilung) besteht und ob - bei Annahme einer derartigen Aufgabenverteilung - für den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer ein Anlass bestanden hat, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des anderen, mit der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten betrauten Geschäftsführers zu zweifeln. Im Falle des Bestehens mehrerer Geschäftsführer kann die Haftung eines einzelnen Geschäftsführers somit dadurch ausgeschlossen werden, dass der Nachweis über eine klare und unzweifelhafte Ressortverteilung zwischen den Geschäftsführern erbracht wird, sofern an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den ressortverantwortlichen Geschäftsführer kein Zweifel bestand. | |
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