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09/2021 Antrag auf Energieabgabenvergütung stellen!Der Antrag auf Energieabgabenvergütung muss spätestens 5 Jahre ab Vorliegen der Voraussetzungen eingebracht werden und ist mit dem Formular ENAV 1 zu stellen. Bis Ende des Jahres kann somit noch der Antrag für das Jahr 2016 gestellt werden.
Basis für die Ermittlung der Höhe der Vergütung ist der sogenannte Nettoproduktionswert. Dieser wird berechnet, indem von den getätigten Umsätzen des Unternehmens sämtliche Umsätze, welche zuvor an das Unternehmen erbracht wurden (Vorleistungen), in Abzug gebracht werden. Nicht als Vorleistung abgezogen werden dürfen Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften. Jene Abgaben, die 0,5 % dieses Nettoproduktionswertes übersteigen (abzüglich eines allgemeinen Selbstbehalts von € 400 und noch diverser anderer Selbstbehalte), können rückvergütet werden. Betriebe, die im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) bereits eine Vergütung geltend gemacht haben, können schon unterjährig eine Vorausvergütung in Höhe von 5 % des Vergütungsbetrages des Vorjahres beantragen. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des folgenden Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) gestellt werden. Die Berechnung des Nettoproduktionswertes und der diversen Selbstbehalte ist durchaus anspruchsvoll und erfordert ein detailliertes Rechnungswesen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung des Antrags auf Rückvergütung der Energieabgaben. | |
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