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11/2023 Neues KurzarbeitsmodellAm 30.9.2023 traten sämtliche Sonderregeln für Kurzarbeit, die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffen wurden, außer Kraft. Der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Wirtschaftskammer haben sich mit der Regierung auf ein neues Kurzarbeitsmodell ab 1.10.2023 geeinigt.
Reduktion von 10% bis maximal 90% Während der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit in einem Ausmaß von 10% bis maximal 90% reduziert werden. Die Beschäftigten erhalten in dem Zeitraum trotzdem 88% ihres Bruttoentgeltes. Dies entspricht rund 90% des letzten Nettoeinkommens. Einen Teil der Kosten für Ausfallstunden erhalten die Arbeitgeber während der Kurzarbeit vom AMS als Kurzarbeitsbeihilfe abgegolten. Seit Oktober orientiert sich die Beihilfe an den anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung erwachsen würden, wenn die betroffenen Arbeitnehmer arbeitslos wären, zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, die im Fall der Arbeitslosigkeit angefallen wären. Kurzarbeit muss immer im Vorhinein (Ausnahme: Naturkatastrophen) beim AMS beantragt werden. Kurzarbeitsprojekte können für die Dauer von höchstens 6 Monaten bewilligt werden. Mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn ist der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über das eAMS-Konto die Absicht, in Kurzarbeit zu gehen, anzuzeigen. Das AMS verständigt anschließend das Unternehmen über den jeweiligen verpflichtenden Beratungstermin. Für die Mitarbeiter in Kurzarbeit muss dem Arbeitsmarktservice (AMS) für jeden Kalendermonat eine Abrechnungsliste vorgelegt werden. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung ausgezahlt. |
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